Ab Montag, den 11.5 können Sportvereine wieder unter Auflagen Sport anbieten. Für den Sport in Bayern bedeutet dies, dass die Regelungen in der „Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ ab dem kommenden Montag, 11. Mai für eine Woche bis 17. Mai Gültigkeit haben. Nach wie vor ist in Paragraph §9 der Verordnung der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen untersagt, allerdings mit der Ausnahme für den Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter den u.g. Voraussetzungen.
Für die Sportarten des TSV Geiselbullach – Neu-Esting gilt (Änderungen werden sofort kommuniziert)
- Tennis ist wieder eingeschränkt möglich – siehe weitere Info unter Abteilung Tennis und des BTV
- Fussball ist grundsätzlich möglich , allerdings sind die Fussballplätze beim TSV weiterhin gemäß behördlicher Auflage gesperrt.
- Ski-/Radsport trifft sich intern am 18.5 und bespricht das weitere Vorgehen
- Floorball in der Halle ist nicht möglich, da die Halle weiterhin gesperrt ist
- Herrengymnastik in der Halle nicht möglich
Allgemein:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
- kontaktfreie Durchführung
- keine Nutzung von Umkleidekabinen
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
- Handlungsempfehlungen des BLSV
Außerdem sind unter anderem Vereinsheime, Badeanstalten, Saunas und Fitnessstudios weiterhin geschlossen (§11). Der Gastronomiebetrieb jeder Art ist untersagt (§13), dies gilt auch für Vereinsgaststätten. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auflagen verstößt wird nach §21 mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Hier der Link zur Verordnung im Detail:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/240/baymbl-2020-240.pdf
Die Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung ist ein wichtiger Startschuss für die Wiederaufnahme des Sports. Dies ist eine sehr gute Nachricht für unsere Sportgemeinschaft und ein wichtiger Beitrag für die gesundheitsfördernde Funktion des Sports in unserer Gesellschaft. Endlich können wir wieder unserer großen Leidenschaft nachgehen. Unsere Aufgabe, jetzt gemeinsam mit der Politik weitere Konzepte zu entwickeln, werden wir mit Hochdruck angehen. Wir appellieren an alle Sportlerinnen und Sportler, bei diesen ersten Lockerungen im Sinne des Gesundheitsschutzes ein Höchstmaß an Eigenverantwortung an den Tag zu legen.
Informationen für die Fachsportarten
Die nationalen Spitzensportverbände haben in Anlehnung an die durch den DOSB formulierten Leitplanken spezifische Übergangsregeln für die von Ihnen organisierten Sportarten erarbeitet. Diese Übergangsregeln sind die Grundlagen für einen ersten Schritt zur Rückkehr in ein vielfältiges, vereinsbasiertes Sporttreiben in Deutschland. Hier der Link zu den DOSB Leitplanken und den detaillierten Ausführungen der Spitzensportverbände:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?%C3%9Cbergangsregeln=
Weiterer Informationen stellen auch die bayerischen Sportfachverbände auf Ihren Homepages zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich dort. Hier die Auflistung aller Sportfachverbände:
https://www.blsv.de/blsv/blsv/sportfachverbaende.html